begründet. Zu guter Letzt unterlässt der Beschwerdeführer auch jegliche Ausführungen darüber, wo er im Falle einer Haftentlassung unterkommen würde, hat er doch weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz (Einvernahme vom 8. August 2025, Frage 78) und ist er gemäss eigenen Angaben mittellos. Auch dies spricht gegen einen freiwilligen Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen.