Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Inwiefern der Beschwerdeführer, welcher offenbar noch nicht einmal in der Lage war, seine Ausreise aus der Schweiz zu finanzieren (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 53 und 96), eine angemessene Sicherheit leisten könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht ansatzweise -8-