Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massnahmen den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen bzw. die vorliegende Fluchtgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen, weil die Fluchtgefahr derzeit als ausgeprägt zu betrachten ist. Allein schon deswegen kann ihr mit Ersatzmassnahmen nicht genügend Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht nach Georgien bis zu einem gewissen Grad erschweren.