6.5. Eine Ersatzmassnahme wie die Anordnung einer Schriftensperre oder Meldepflicht mit Überwachung mittels Electronic Monitoring (vgl. Beschwerde, Rz. 16) anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende Fluchtgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen.