6.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist mit Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen seien für einen ausländischen Staatsangehörigen ohne Bezug zur Schweiz, dem eine empfindliche Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe und der somit einen erheblichen Anreiz habe, sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Strafe zu entziehen, offensichtlich nicht geeignet, um der ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen. Eine Flucht könnte mittels der -7-