6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe durch die pauschale und schematische Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe nicht konkret dargelegt, weshalb z.B. Electronic Monitoring oder eine Meldepflicht unzureichend wären. Die vorhandenen Alternativen zur Anordnung von Untersuchungshaft seien nicht ernsthaft abgewogen worden und seine getätigten Ausführungen, dass er nicht fliehen würde resp. bereit wäre, seinen Pass und seine Identitätskarte abzugeben, seien unberücksichtigt geblieben. Die möglichen Ersatzmassnahmen vermöchten denselben Zweck zu erfüllen wie die angeordnete Untersuchungshaft.