5. Da ein einzelner Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt. 6. 6.1. Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft anbelangt, führte die Vorinstanz in ihrer E. 3.4 aus, dass derzeit keine ausreichenden Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.