Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren oder der Bestrafung entziehen würde. Daran ändert auch das Geständnis (nach der Arretierung) nichts, zumal die Täterschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ist, wurde er doch auf frischer Tat ertappt und führte er nebst Deliktsgut einen abgebrochenen Schlosszylinder sowie einen Rollgabelschlüssel (passend zum Abbrechen eines Schlosszylinders) mit sich (Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. August 2025, S. 2). 4.5. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit der Vorinstanz zu bejahen.