erkennbaren Bezug zur Schweiz hat, handelt es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Kriminaltouristen, was die Legalprognose verschlechtert. Weiter droht dem Beschwerdeführer wegen des vorgeworfenen Einbruchdiebstahls im Falle seiner Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Darüber hinaus steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat und die Schweiz auch ohne Strafverfahren baldmöglichst wieder verlassen möchte (Einvernahme vom 8. August 2025, Frage 101). Verfehlt ist schliesslich sein Einwand, er habe sich der Polizei nicht entzogen.