Diesfalls drohte eine Strafe von nicht unter sechs Monaten. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz sowie den Einbruchdiebstahl – jemand habe ihnen (Beschwerdeführer und B._____) eine Arbeit versprochen, diese Person sei aber nicht erschienen, weshalb sie so schnell wie möglich wieder hätten "gehen wollen", und weil sie kein Geld für die Rückreise gehabt hätten, hätten sie sich die "Instrumente" besorgt und den Einbruchdiebstahl verübt – (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 53 f. und 96) sind nachgerade absurd.