Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl nicht allein, sondern zusammen mit seinem ebenfalls aus Georgien stammenden Kollegen B._____ (separates Verfahren), mit welchem er in die Schweiz einreiste, plante und verübte (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 52 ff.), weshalb auch der qualifizierte Tatbestand des Diebstahls, nämlich Art. 139 Ziff. 3 lit. b (evtl. auch lit. a) StGB, zur Debatte stehen könnte. Diesfalls drohte eine Strafe von nicht unter sechs Monaten.