Dass eine allfällige Freiheitsstrafe – mangels Vorstrafen – bedingt ausfallen wird, steht keinesfalls fest. Sollten sich die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe bewahrheiten (wovon derzeit auszugehen ist), liesse dies den Einbruchdiebstahl in C._____ vom 7. August 2025 nämlich nicht als Folge einer momentanen Unbesonnenheit erscheinen, sondern aufgrund des mitgeführten Einbruchswerkzeugs vielmehr als eine mit nicht unerheblicher krimineller Energie geplante Straftat. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl nicht allein, sondern zusammen mit seinem ebenfalls aus Georgien stammenden Kollegen B.___