4.4. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe (Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB sowie Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden in ihrem Haftantrag [empfindliche Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe von mehr als 10 Monaten] bzw. in der Beschwerdeantwort [empfindliche Freiheitsstrafe]). Dass eine allfällige Freiheitsstrafe – mangels Vorstrafen – bedingt ausfallen wird, steht keinesfalls fest.