4.3. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde aus, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf seine fehlenden Bindungen in der Schweiz und die drohende Strafe gestützt. Die Schwere der drohenden Sanktion genüge indessen für sich allein nicht, um Fluchtgefahr zu bejahen. Es bedürfe zusätzlicher, konkreter Umstände. Er habe sich der Polizei nicht entzogen, sondern sei beim Tatgeschehen festgenommen worden. Nicht berücksichtigt worden seien zudem seine Ausführungen, wonach er nicht fliehen würde und bereit wäre, Pass und Identitätskarte abzugeben. Durch sein Geständnis habe er sich nicht belastungsneutral verhalten, sondern Verantwortung übernommen.