4.2. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in seiner E. 3.3.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. In der Sache schloss sie sich (ebenfalls in E. 3.3.1) im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden an und bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.