4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Haftantrag als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr geltend. Der Beschwerdeführer sei wohnhaft in Georgien und habe keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Er habe sich offensichtlich rein zur Begehung von Einbruchdiebstählen in der Schweiz aufgehalten. Da er gestützt auf den begangenen Einbruchdiebstahl in C._____ mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe (und einer Landesverweisung) zu rechnen habe, bestehe offensichtlich die Gefahr, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren und der Sanktion entziehen würde.