Auf diesen Einwand wird nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen sein. Im Übrigen kann für den Tatverdacht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer betreffend Einbruchdiebstahl ist somit zu bejahen.