3. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht des Einbruchdiebstahls mit Verweis auf das Ertappen in flagranti und das Geständnis des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2025 (angefochtene Verfügung E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, sondern bringt einzig vor, wegen der klaren Beweislage reduziere sich die Notwendigkeit einer längeren Untersuchungshaft (vgl. Beschwerde, Rz. 10). Auf diesen Einwand wird nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen sein.