2.1. eine Sicherheitsleistung 2.2. eine Ausweis- und Schriftensperre 2.3. eine Meldepflicht beim nächstgelegenen Polizeiposten der Kantonspolizei Aargau 2.4. eine elektronische Überwachung 2.5. ein Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen 2.6. eine Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Eingrenzung) aufzuerlegen (wenn nötig kumulativ). 3. Subeventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf längstens sechs Wochen zu beschränken. -3-