Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.238 (HA.2025.423; STA.2025.6837) Art. 270 Entscheid vom 8. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Graf, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 9. August 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Einbruchdiebstahls. Sie wirft ihm vor, am Abend des 7. August 2025 zusammen mit einem Mitbeschul- digten in die Parterrewohnung an der D-Strasse in C._____ eingebrochen und diverse Gegenstände entwendet zu haben. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte wurden in flagranti von der durch den Nachbarn alar- mierten Polizei erwischt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2025 festgenommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 9. August 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Un- tersuchungshaft bis zum 7. November 2025. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 13. August 2025 (vorab am 9. August 2025 per E-Mail) zugestellte Verfügung vom 9. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer anstelle der Entlassung aus der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen, namentlich 2.1. eine Sicherheitsleistung 2.2. eine Ausweis- und Schriftensperre 2.3. eine Meldepflicht beim nächstgelegenen Polizeiposten der Kantons- polizei Aargau 2.4. eine elektronische Überwachung 2.5. ein Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen 2.6. eine Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Eingren- zung) aufzuerlegen (wenn nötig kumulativ). 3. Subeventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf längstens sechs Wochen zu beschränken. -3- 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Un- terzeichnenden zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates." 3.2. Am 28. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwer- deantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.3. Am 4. September 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2025 betreffend die Anordnung von Untersu- chungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatver- dacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsge- fahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Ge- fahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. -4- 3. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht des Einbruchdieb- stahls mit Verweis auf das Ertappen in flagranti und das Geständnis des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2025 (angefochtene Verfügung E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, sondern bringt einzig vor, wegen der klaren Beweislage reduziere sich die Notwendigkeit einer längeren Untersuchungshaft (vgl. Beschwerde, Rz. 10). Auf diesen Einwand wird nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzu- gehen sein. Im Übrigen kann für den Tatverdacht auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwer- deführer betreffend Einbruchdiebstahl ist somit zu bejahen. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Haftantrag als besonderen Haft- grund Fluchtgefahr geltend. Der Beschwerdeführer sei wohnhaft in Geor- gien und habe keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Er habe sich offensichtlich rein zur Begehung von Einbruchdiebstählen in der Schweiz aufgehalten. Da er gestützt auf den begangenen Einbruchdieb- stahl in C._____ mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe (und einer Landes- verweisung) zu rechnen habe, bestehe offensichtlich die Gefahr, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren und der Sanktion entziehen würde. 4.2. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorlie- gen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in seiner E. 3.3.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. In der Sache schloss sie sich (ebenfalls in E. 3.3.1) im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden an und bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.3. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde aus, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf seine fehlenden Bindungen in der Schweiz und die dro- hende Strafe gestützt. Die Schwere der drohenden Sanktion genüge indes- sen für sich allein nicht, um Fluchtgefahr zu bejahen. Es bedürfe zusätzli- cher, konkreter Umstände. Er habe sich der Polizei nicht entzogen, sondern sei beim Tatgeschehen festgenommen worden. Nicht berücksichtigt wor- den seien zudem seine Ausführungen, wonach er nicht fliehen würde und bereit wäre, Pass und Identitätskarte abzugeben. Durch sein Geständnis habe er sich nicht belastungsneutral verhalten, sondern Verantwortung übernommen. Es bestünden keine Hinweise auf tatsächliche Fluchtabsich- ten. In seiner Stellungnahme vom 4. September 2025 hält er hieran fest. -5- 4.4. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von ei- nem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe (Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB sowie Sach- beschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe zu rech- nen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden in ih- rem Haftantrag [empfindliche Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe von mehr als 10 Monaten] bzw. in der Beschwerdeantwort [empfindliche Freiheits- strafe]). Dass eine allfällige Freiheitsstrafe – mangels Vorstrafen – bedingt ausfallen wird, steht keinesfalls fest. Sollten sich die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe bewahrheiten (wovon derzeit auszuge- hen ist), liesse dies den Einbruchdiebstahl in C._____ vom 7. August 2025 nämlich nicht als Folge einer momentanen Unbesonnenheit erscheinen, sondern aufgrund des mitgeführten Einbruchswerkzeugs vielmehr als eine mit nicht unerheblicher krimineller Energie geplante Straftat. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl nicht allein, sondern zu- sammen mit seinem ebenfalls aus Georgien stammenden Kollegen B._____ (separates Verfahren), mit welchem er in die Schweiz einreiste, plante und verübte (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 52 ff.), wes- halb auch der qualifizierte Tatbestand des Diebstahls, nämlich Art. 139 Ziff. 3 lit. b (evtl. auch lit. a) StGB, zur Debatte stehen könnte. Diesfalls drohte eine Strafe von nicht unter sechs Monaten. Die Angaben des Be- schwerdeführers betreffend die Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz sowie den Einbruchdiebstahl – jemand habe ihnen (Beschwerdeführer und B._____) eine Arbeit versprochen, diese Person sei aber nicht erschienen, weshalb sie so schnell wie möglich wieder hätten "gehen wollen", und weil sie kein Geld für die Rückreise gehabt hätten, hätten sie sich die "Instru- mente" besorgt und den Einbruchdiebstahl verübt – (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 53 f. und 96) sind nachgerade absurd. Beim in Tiflis wohnhaften und angeblich seit zwei Monaten arbeitslosen Beschwerdefüh- rer (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 5 und 68), welcher keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz hat, handelt es sich mit grosser Wahr- scheinlichkeit um einen Kriminaltouristen, was die Legalprognose ver- schlechtert. Weiter droht dem Beschwerdeführer wegen des vorgeworfe- nen Einbruchdiebstahls im Falle seiner Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Darüber hinaus steht aus- ser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat und die Schweiz auch ohne Strafverfahren baldmöglichst wieder verlassen möchte (Einvernahme vom 8. August 2025, Frage 101). Verfehlt ist schliesslich sein Einwand, er habe sich der Polizei nicht entzo- gen. Dem Festnahmerapport zufolge rannte der Beschwerdeführer in Rich- tung E-Strasse davon, als er die eintreffenden Polizisten wahrgenommen hatte. Der flüchtende Beschwerdeführer konnte auf der Wiese vor der Lie- genschaft zu Boden geführt und arretiert werden (Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. August 2025, S. 1 f.). In Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles bestehen genügend konkrete -6- Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren oder der Bestrafung entzie- hen würde. Daran ändert auch das Geständnis (nach der Arretierung) nichts, zumal die Täterschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ist, wurde er doch auf frischer Tat ertappt und führte er nebst Deliktsgut einen abgebrochenen Schlosszylinder sowie einen Rollgabelschlüssel (passend zum Abbrechen eines Schlosszylinders) mit sich (Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. August 2025, S. 2). 4.5. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit der Vorinstanz zu bejahen. 5. Da ein einzelner Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob auch Kollusions- gefahr vorliegt. 6. 6.1. Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft anbe- langt, führte die Vorinstanz in ihrer E. 3.4 aus, dass derzeit keine ausrei- chenden Ersatzmassnahmen ersichtlich seien. 6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe durch die pauschale und schematische Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe nicht konkret dargelegt, weshalb z.B. Electronic Monitoring oder eine Meldepflicht unzureichend wären. Die vorhandenen Alternativen zur Anordnung von Untersuchungs- haft seien nicht ernsthaft abgewogen worden und seine getätigten Ausfüh- rungen, dass er nicht fliehen würde resp. bereit wäre, seinen Pass und seine Identitätskarte abzugeben, seien unberücksichtigt geblieben. Die möglichen Ersatzmassnahmen vermöchten denselben Zweck zu erfüllen wie die angeordnete Untersuchungshaft. 6.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist mit Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen seien für einen ausländischen Staatsangehörigen ohne Bezug zur Schweiz, dem eine empfindliche Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe und der so- mit einen erheblichen Anreiz habe, sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Strafe zu entziehen, offensichtlich nicht geeignet, um der aus- geprägten Fluchtgefahr zu begegnen. Eine Flucht könnte mittels der -7- vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen höchstens nachträglich entdeckt, nicht aber verhindert werden. 6.4. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kon- trolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Ein- satz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwa- chenden Person (Electronic Monitoring) anordnen (Urteil des Bundesge- richts 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hin- aus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 6.5. Eine Ersatzmassnahme wie die Anordnung einer Schriftensperre oder Mel- depflicht mit Überwachung mittels Electronic Monitoring (vgl. Beschwerde, Rz. 16) anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende Fluchtgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massnah- men den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen bzw. die vor- liegende Fluchtgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen, weil die Fluchtgefahr derzeit als ausgeprägt zu betrachten ist. Allein schon deswegen kann ihr mit Ersatzmassnahmen nicht genügend Rechnung ge- tragen werden (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.2). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht nach Georgien bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lü- ckenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Da- ran ändert auch eine zusätzliche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Inwiefern der Beschwerdeführer, welcher offenbar noch nicht einmal in der Lage war, seine Ausreise aus der Schweiz zu finanzieren (Einvernahme vom 8. August 2025, Fragen 53 und 96), eine angemessene Sicherheit leisten könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht ansatzweise -8- begründet. Zu guter Letzt unterlässt der Beschwerdeführer auch jegliche Ausführungen darüber, wo er im Falle einer Haftentlassung unterkommen würde, hat er doch weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz (Ein- vernahme vom 8. August 2025, Frage 78) und ist er gemäss eigenen An- gaben mittellos. Auch dies spricht gegen einen freiwilligen Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine milderen Massnahmen er- sichtlich sind, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen. 6.6. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz einstweilen bis zum 7. November 2025 angeordnete Untersuchungshaft das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) offensichtlich nicht verletzt. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. Beschwerde Rz. 20 und 25 bzw. vorstehende E. 6.4 sowie Stellungnahme vom 4. September 2025 S. 2 f.) liegt nicht vor. Die Staats- anwaltschaft Baden legte im Haftantrag vom 9. August 2025 bzw. insbe- sondere in der Beschwerdeantwort dar, dass es nunmehr um die Spuren- auswertung bzw. -abgleichung gehe. Dass diese Auswertung nicht schnel- ler durchgeführt werden kann, erstaunt angesichts der konkreten Um- stände nicht, auch wenn es "nur" um einen Einbruchdiebstahl mit zwei Be- teiligten geht, der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig ist und die Beweise gesichert sind. Vorliegend wurden auch Ermittlungen betreffend allfällig weitere, früher durch den Beschwerdeführer begangene Delikte in die Wege geleitet (die er angeblich bestreitet, vgl. Haftantrag vom 9. Au- gust 2025, S. 2). Mit Blick darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen Kriminaltouristen handelt, ist die- ser Verdacht berechtigt und ist diesem deshalb nachzugehen (Art. 7 Abs. 1 StPO). Weil sich die entsprechenden Ermittlungen noch ganz am Anfang befinden, liegt auf der Hand, dass hier noch kein dringender Tat- verdacht vorliegen kann. Dies schadet aber nicht, weil die Untersuchungs- haft bereits gestützt auf den Einbruchdiebstahl vom 7. August 2025 ge- rechtfertigt ist und selbst bei einer Verurteilung allein deswegen keine Über- haft droht. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Baden überzeugend aus- geführt, dass die Strafuntersuchung selbst unter Berücksichtigung der üb- lichen Abschlussarbeiten kaum innert weniger als drei Monaten abge- schlossen werden könnte, zumal das vorliegende Verfahren mit demjeni- gen des Mitbeschuldigten zu koordinieren ist, was ebenfalls Zeit in An- spruch nimmt. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, wonach eine Dauer von drei Monaten wegen der gesicherten Beweisgrund- lage nicht verhältnismässig sei (Stellungnahme S. 3), nicht in Frage zu stel- len. -9- Die von der Vorinstanz einstweilen bis zum 7. November 2025 angeord- nete Untersuchungshaft ist in Berücksichtigung des von der Staatsanwalt- schaft Baden dargelegten Untersuchungsbedarfs angemessen. 7. Die von der Vorinstanz für drei Monate bis zum 7. November 2025 ange- ordneten Untersuchungshaft ist damit nicht zu beanstanden. Die vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei für das Beschwerdeverfahren MLaw Lukas Graf, Rechtsanwalt, als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. August 2025 wurde MLaw Lukas Graf, Rechtsanwalt, als amtliche Ver- teidigung des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Ver- teidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Ge- such um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdever- fahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 10 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli