2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)