5.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. August 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B._____ die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ab 15. August 2025 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.