5.2. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Einsetzung von Rechtsanwalt Martin Leiser als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos. Seine Begehren waren nicht aussichtslos und er war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte aufgrund der Komplexität des Falles (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 4.3) auch im Beschwerdeverfahren angewiesen.