5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos. -8-