4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. August 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.