In einer Gesamtschau der dargelegten Umstände (Einschränkung infolge des Gesundheitszustands, Haftregime, Bezifferung des Schadens) und unter Berücksichtigung der für Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO "reduzierten" Anforderungen erweist sich in der vorliegenden Konstellation eine rechtliche Verbeiständung als notwendig.