Der vorliegende Fall gestaltet sich zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht besonders komplex, zumal der Beschuldigte die Tat grundsätzlich eingestand. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen weisen jedoch eine nicht unerhebliche Schwere auf, wobei die Auswirkungen der Tat auf den Beschwerdeführer (insbesondere die psychischen Folgen der Tat) und die damit mutmasslich verbundene Therapiebedürftigkeit noch nicht feststehen. Die in diesem Zusammenhang (substantiiert) zu beziffernde Zivilklage ist daher mit einer gewissen Komplexität verbunden.