Zudem ist er Insasse im Zentralgefängnis Lenzburg und damit einem Haftregime mit strikten Regeln unterworfen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, er könne daher nicht ohne weiteres Abklärungen im Hinblick auf die Straf- und Zivilklage tätigen. Insofern schränken seine persönlichen Umstände den Beschwerdeführer zusätzlich ein.