Der Beschuldigte gesteht den Sachverhalt grundsätzlich ein (vgl. act. 189), bestreitet aber, einen Vorsatz in Bezug auf eine Tötung oder schwere Körperverletzung gehabt zu haben. Er habe nur gewollt, dass er (der Beschwerdeführer) mit den Beleidigungen aufhöre (act. 190). 4.2. Der Beschwerdeführer ist angesichts der erlittenen Verletzungen ohne weiteres Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Zudem hat er sich im vorliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 216 f.). Es ist weiter unbestritten, dass er mittelos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO ist und dass seine Straf- und Zivilklage nicht aussichtslos ist.