4. 4.1. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall im Zentralgefängnis Lenzburg. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Januar 2025 mit einer Rasierklinge mehrere Schnittbewegungen gegen den Beschwerdeführer ausgeführt zu haben, wodurch er dem Beschwerdeführer auf der linken Gesichtshälfte drei blutende Schnittverletzungen zugefügt habe. Aufgrund der tätlichen Einwirkung des Beschuldigten hätte der Beschwerdeführer verbluten können. Der Beschwerdeführer habe sodann Narben im Gesicht davongetragen, welche für den Rest des Lebens sichtbar bleiben würden (Anklageschrift vom 25. August 2025).