Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten.