Nicht infrage sei die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gekommen, da der Antrag nicht hinreichend begründet und in keiner Weise belegt gewesen sei. Sollte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zum Schluss gelangen, mit Blick auf die neu eingereichten Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu bewilligen, wäre in Anwendung von Art. 417 StPO dennoch eine Kostenpflicht des Beschwerdeführers zu prüfen.