Ausserdem erschwere der Strafvollzug seine Möglichkeit, sich rechtlich zu wehren. Er sei immer auf die JVA bzw. das Zentralgefängnis angewiesen, welche ihm Informationen weitergeben und Briefe auf die Post bringen würden, um Fristen einzuhalten. Auch bei der Feststellung des Schadens könne der Beschwerdeführer nicht einfach den Hörer in die Hand nehmen und mit einer psychiatrischen Fachperson einen Termin vereinbaren und sich in Therapie begeben, um Abklärungen zu tätigen. Nach der Entlassung würden noch Fahrten zu den Therapien und Selbstbehalte dazukommen, welche eben auch einen Schaden darstellen würden.