2. 2.1. Angefochten ist einzig Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 18. August 2025, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete dies damit, dass nicht belegt sei, dass der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche oder der Strafklage benötige, sei er doch der deutschen Sprache mächtig und offenkundig nicht zum ersten Mal in ein Strafverfahren involviert. Ebenso wenig sei belegt, dass er infolge der erlittenen Schlaganfälle nicht mehr fähig sei, sich in einem Strafverfahren zurechtzufinden.