3. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburgs verzichtete mit Eingabe vom 19. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: