3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 18. August 2025 erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Dem Beschwerdeführer sei einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Die Dispositionsziffer 3 der Verfügung vom 18.08.2025 sei entsprechend abzuändern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. -3-