2.2. Am 18. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Dem Privatkläger wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Privatkläger wird von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit. 3. Dem Privatkläger wird kein Rechtsbeistand bestellt. 4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben." 2.3. Am 25. August 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschuldigten.