Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.237 (STA.2025.597) Art. 312 Entscheid vom 24. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. August 2025 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführer). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 15. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechts- anwalt Martin Leiser als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2.2. Am 18. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Dem Privatkläger wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Privatkläger wird von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit. 3. Dem Privatkläger wird kein Rechtsbeistand bestellt. 4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben." 2.3. Am 25. August 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschuldigten. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 18. August 2025 erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Dem Beschwerdeführer sei einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu be- stellen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als dessen unentgeltli- chen Rechtsbeistand einzusetzen. Die Dispositionsziffer 3 der Verfügung vom 18.08.2025 sei entsprechend abzuändern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. -3- 3. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als des- sen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburgs verzichtete mit Eingabe vom 19. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Angefochten ist einzig Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 18. August 2025, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete dies damit, dass nicht be- legt sei, dass der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand zur Durchset- zung seiner Zivilansprüche oder der Strafklage benötige, sei er doch der deutschen Sprache mächtig und offenkundig nicht zum ersten Mal in ein Strafverfahren involviert. Ebenso wenig sei belegt, dass er infolge der erlit- tenen Schlaganfälle nicht mehr fähig sei, sich in einem Strafverfahren zu- rechtzufinden. Immerhin sei er noch am 30. Januar 2025 fähig gewesen, in lesbarer Schrift und mit verständlichem Wortlaut einen Strafantrag zu ver- fassen und am 21. Februar 2025 im Rahmen einer länger dauernden Ein- vernahme Rede und Antwort zu stehen. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gehe fehl, wenn sie von einem Strafverfahren, welches er als Beschuldigter durchlaufen habe, darauf schliesse, dass er entsprechend erfahren sei betreffend das Stellen von -4- Zivilanträgen. Zudem habe er erwiesenermassen einen Schlaganfall erlit- ten. Er habe Wortfindungsstörungen, was die Betreuer im Zentralgefängnis klar festgehalten hätten. Wie dies bei der Einvernahme der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau nicht habe auffallen können, sei schwer erklärbar. Bereits mit der Problematik der Wortfindungsstörungen könne man an einer Verhandlung nicht einfach selbständig seine Rechte geltend machen. Zu- dem würden noch psychische Probleme aufgrund der erlebten Tat hinzu- kommen. Ausserdem erschwere der Strafvollzug seine Möglichkeit, sich rechtlich zu wehren. Er sei immer auf die JVA bzw. das Zentralgefängnis angewiesen, welche ihm Informationen weitergeben und Briefe auf die Post bringen würden, um Fristen einzuhalten. Auch bei der Feststellung des Schadens könne der Beschwerdeführer nicht einfach den Hörer in die Hand nehmen und mit einer psychiatrischen Fachperson einen Termin vereinba- ren und sich in Therapie begeben, um Abklärungen zu tätigen. Nach der Entlassung würden noch Fahrten zu den Therapien und Selbstbehalte da- zukommen, welche eben auch einen Schaden darstellen würden. Dies zu berechnen sowie vorzutragen gegen den Beschuldigten, der anwaltlich ver- treten sei, sei schwierig bzw. mache eben einen eigenen Rechtsbeistand notwendig. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dage- gen, der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei äusserst rudimentär belegt gewesen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdeführers (Haftregime) dennoch kulanterweise dazu entschieden, die unentgeltliche Rechtspflege zumindest teilweise zu gewähren. Nicht infrage sei die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechts- beistands gekommen, da der Antrag nicht hinreichend begründet und in keiner Weise belegt gewesen sei. Sollte die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau zum Schluss gelangen, mit Blick auf die neu eingereichten Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu bewilligen, wäre in Anwen- dung von Art. 417 StPO dennoch eine Kostenpflicht des Beschwerdefüh- rers zu prüfen. 3. 3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessfüh- rung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Vo- raussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechts- pflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der -5- Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anfor- derungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälli- gen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzu- nehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Kom- plexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 123 I 145 E. 2b/cc und 3b und Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3 und 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6). 3.2. Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Straf- prozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit lit. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird dazu ausgeführt, an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sollten mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amtlich verteidigten Beschuldigten ohne an- waltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine sekun- däre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussa- gen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiel- len Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtli- che Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbei- standes nicht notwendig sei, dürfte ebenfalls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ins Leere laufen würde (BBl 2019 6735; Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4). -6- 4. 4.1. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall im Zentralge- fängnis Lenzburg. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Januar 2025 mit einer Rasierklinge mehrere Schnittbewegungen gegen den Be- schwerdeführer ausgeführt zu haben, wodurch er dem Beschwerdeführer auf der linken Gesichtshälfte drei blutende Schnittverletzungen zugefügt habe. Aufgrund der tätlichen Einwirkung des Beschuldigten hätte der Be- schwerdeführer verbluten können. Der Beschwerdeführer habe sodann Narben im Gesicht davongetragen, welche für den Rest des Lebens sicht- bar bleiben würden (Anklageschrift vom 25. August 2025). Der Beschuldigte gesteht den Sachverhalt grundsätzlich ein (vgl. act. 189), bestreitet aber, einen Vorsatz in Bezug auf eine Tötung oder schwere Kör- perverletzung gehabt zu haben. Er habe nur gewollt, dass er (der Be- schwerdeführer) mit den Beleidigungen aufhöre (act. 190). 4.2. Der Beschwerdeführer ist angesichts der erlittenen Verletzungen ohne wei- teres Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Zudem hat er sich im vor- liegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 216 f.). Es ist weiter unbestritten, dass er mittelos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO ist und dass seine Straf- und Zivilklage nicht aussichtslos ist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung seiner Rechte, mithin zur Durchsetzung sowohl seiner Zivilan- sprüche als auch seiner Strafklage, notwendig ist. Der Beschwerdeführer erlitt im Juni 2024 einen Schlaganfall (sensomotori- sche, faziobrachiocrurale Hemisymptomatik), welcher mit einer leichten Wortfindungsstörung verbunden war (Beschwerdebeilage 4). Mit E-Mail vom 22. August 2025 bestätigt C._____, Leiter Spezialvorzug der Justiz- vollzugsanstalt Lenzburg, überdies, dass im Alltagskontakt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer sehr schwerfällig verlaufe, da er an einer Art Wortfindungsstörung leide. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Februar 2025 aufgrund seiner körperlichen Beschwerden und auf- grund des Übergriffs gegen ihn auf der Abteilung 60plus. Er lebe eher zu- rückgezogen und pflege nur wenige soziale Kontakte innerhalb der Institu- tion. Aufgrund des Übergriffs sei er ziemlich schreckhaft und erschrecke bspw. bei lautem Poltern oder ruckartigen Bewegungen seines Gegen- übers. Er selbst schildere, dass er sehr unruhig und oberflächlich schlafe, da er immer Angst habe, jemand sei bei ihm in der Zelle und wolle ihn an- greifen. Er wirke daher oft müde und erschöpft (Beschwerdebeilage 5). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zwar aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2025 Rede und Antwort stehen können, was ausweislich des Einvernahmeprotokolls grundsätzlich -7- auch zutrifft. Dennoch ist angesichts des medizinisch dokumentierten Schlaganfalls sowie des Berichts der Justizvollzugsanstalt davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitszustands in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, was sich insbesondere in seiner Ausdrucksweise äussert. Folglich fällt es ihm auch in einem für Laien oh- nehin bereits nicht alltäglichen Gerichtsverfahren schwerer, sich zum Straf- und Zivilpunkt zu äussern. Zudem ist er Insasse im Zentralgefängnis Lenz- burg und damit einem Haftregime mit strikten Regeln unterworfen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, er könne da- her nicht ohne weiteres Abklärungen im Hinblick auf die Straf- und Zivil- klage tätigen. Insofern schränken seine persönlichen Umstände den Be- schwerdeführer zusätzlich ein. Der vorliegende Fall gestaltet sich zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht besonders komplex, zumal der Beschuldigte die Tat grundsätz- lich eingestand. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen weisen jedoch eine nicht unerhebliche Schwere auf, wobei die Auswirkungen der Tat auf den Beschwerdeführer (insbesondere die psychischen Folgen der Tat) und die damit mutmasslich verbundene Therapiebedürftigkeit noch nicht feststehen. Die in diesem Zusammenhang (substantiiert) zu bezif- fernde Zivilklage ist daher mit einer gewissen Komplexität verbunden. In einer Gesamtschau der dargelegten Umstände (Einschränkung infolge des Gesundheitszustands, Haftregime, Bezifferung des Schadens) und un- ter Berücksichtigung der für Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO "re- duzierten" Anforderungen erweist sich in der vorliegenden Konstellation eine rechtliche Verbeiständung als notwendig. 4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. August 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskos- ten im Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos. -8- 5.2. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Einsetzung von Rechtsanwalt Martin Leiser als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzu- heissen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos. Seine Begehren wa- ren nicht aussichtslos und er war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte aufgrund der Komplexität des Falles (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 4.3) auch im Beschwerdeverfahren angewiesen. 5.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. August 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B._____ die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung mit Wirkung ab 15. August 2025 unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, als unentgeltlicher Rechts- beistand gewährt. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz