5.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Thomas Held beantragt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Rechtsanwalt Thomas Held wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. August 2025 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, soweit wie vorliegend kein Widerrufsgrund gemäss Art. 134 StPO gegeben ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO).