5.2.2. In Bezug auf die Verfahrenskosten fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 29 Abs. 3 BV in Betracht. Diese verfassungsrechtliche Garantie gibt indes keinen Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2023 vom 5. August 2024 E. 3.2). Da vom Beschwerdeführer als beschuldigter Person kein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihm vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er - so oder anders - ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat.