5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. - 10 -