4. Die von der Vorinstanz für einstweilen drei Monate bis am 8. November 2025 angeordnete Untersuchungshaft ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zum vom Beschwerdeführer gestellten Entschädigungsgesuch für zu Unrecht erstandene Haft, für dessen Beurteilung die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst dann nicht zuständig wäre, wenn die Haftanordnung durch die Vorinstanz nicht zu schützen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.