197 Abs. 1 lit. d StPO). Eine Überhaft (vgl. hierzu die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in E. 5) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist mit Blick auf das Verhältnis zwischen der erst seit rund sechs Wochen andauernden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zumindest aktuell auch nicht zu befürchten.