3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Untersuchungshaft erweise sich "als offensichtlich unverhältnismässig", da die allenfalls verwirklichten Straftaten reine Bagatellstraftaten darstellten (Beschwerde, Rz. 33), ist ihm mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 5) und unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3.2 sowie in E. 3.3.1 nicht zu folgen. Vielmehr rechtfertigt der dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene versuchte Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch die Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit.