3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen die mit der Haft angestrebten Ziele (Verhinderung der Flucht) erreicht werden könnten (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 StPO). Es kann daher auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.4 verwiesen werden.