66a Abs. 1 StGB nach sich ziehen kann). Darüber hinaus steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat und die Schweiz bei einer Entlassung aus der Haft sofort verlassen und sich wieder nach Q._____ begeben würde (Eröffnung Festnahme vom 9. August 2025, Fragen 15 ff., act. 27). Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren oder der Bestrafung entziehen würde. 3.3.2. Da ein einzelner Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt. -9-