__ vom 3. August 2025 nämlich nicht als Folge einer momentanen Unbesonnenheit erscheinen, sondern aufgrund des mitgeführten Einbruchswerkzeugs vielmehr als eine mit nicht unerheblicher krimineller Energie geplante Straftat, die eine empfindliche Strafe rechtfertigte. Der damit bereits bestehende erhebliche Fluchtanreiz wird durch die dem Beschwerdeführer wegen des vorgeworfenen versuchten Einbruchdiebstahls im Falle seiner Verurteilung drohende obligatorische Landesverweisung verstärkt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, wonach auch der blosse Versuch einer Katalogtat eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nach sich ziehen kann).