Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äussert und die Ausführungen der Vorinstanz gestützt auf die Akten schlüssig und nachvollziehbar sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen des von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs des versuchten Einbruchdiebstahls und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dass eine allfällige Freiheitsstrafe – mangels Vorstrafen – bedingt ausfallen wird, steht keinesfalls fest.