3.2.4. Zusammengefasst ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des versuchten Einbruchdiebstahls und Hausfriedensbruchs zu bejahen. Damit besteht hinsichtlich des versuchten Einbruchdiebstahls ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 186 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), was als allgemeine Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft bereits genügt. Ob zusätzlich auch ein dringender Tatverdacht betreffend -8-