Da kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer zusammen mit B._____ und C._____ in Besitz eines Schraubenziehers auf einem fremden Grundstück in Y._____ aufgehalten haben sollten und sie dieses gemäss dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg offenbar erst nach einer Ansprache durch einen Nachbarn verliessen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der gegebenen Aktenlage und im aktuellen Untersuchungsstadium den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.2.3.1) folgend von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Versuch eines Einbruchsdiebstahls auszu-